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FSO

§ 61 Vornote für die berufspraktische Ausbildung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Die Vornote für die berufspraktische Ausbildung wird aus den Noten der Leistungsnachweise gemäß § 60 Absatz 1 Satz 1 und den Jahresnoten gemäß § 60 Absatz 2 Satz 2 gebildet, wobei die Jahresnoten zweifach gewichtet werden. War ein Erfahrungsbericht anzufertigen, wird die Vornote aus der Note für den Erfahrungsbericht und den zweifach gewichteten Jahresnoten für die Blockpraktika gebildet.

§ 60 § 62