Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachschule
FSO§ 61 Vornote für die berufspraktische Ausbildung
Stand: 27.08.2026
Die Vornote für die berufspraktische Ausbildung wird aus den Noten der Leistungsnachweise gemäß § 60 Absatz 1 Satz 1 und den Jahresnoten gemäß § 60 Absatz 2 Satz 2 gebildet, wobei die Jahresnoten zweifach gewichtet werden. War ein Erfahrungsbericht anzufertigen, wird die Vornote aus der Note für den Erfahrungsbericht und den zweifach gewichteten Jahresnoten für die Blockpraktika gebildet.