Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Fachschule

FSO

§ 37 Täuschungshandlung und Ordnungsverstöße

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/37#abs-1 (1) Während der Abschlussprüfung gilt § 16 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/37#abs-2 (2) Wird während einer Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder besteht ein entsprechender Verdacht, ist dieser Sachverhalt zu protokollieren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/37#abs-3 (3) In schweren Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausschließen. Die Entscheidung trifft bei einer schriftlichen Prüfung das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, im Übrigen das vorsitzende Mitglied des Fachausschusses. In der schriftlichen Prüfung sind die Aufsichtführenden, im Übrigen das vorsitzende Mitglied des Fachausschusses berechtigt, nicht zugelassene Hilfsmittel sicherzustellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/37#abs-4 (4) Bei Verdacht auf Vorliegen einer Täuschungshandlung setzt der Prüfling die Prüfung bis zur Entscheidung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses fort.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/37#abs-5 (5) Behindert ein Prüfling eine Prüfung so, dass es nicht möglich ist, diese ordnungsgemäß durchzuführen, ist die Prüfung abzubrechen. § 16 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/37#abs-6 (6) Die Prüflinge sind vor Beginn der Abschlussprüfung über die vorstehenden Bestimmungen zu belehren.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/37#abs-7 (7) Stellt sich nach Aushändigung des Zeugnisses eine Täuschungshandlung heraus, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfungsentscheidung innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung aufheben und das Abschlusszeugnis einziehen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

§ 36 § 38