Gesetze / Landesrecht Bayern / Fachschulordnung
FSO§ 16 Korrektur, Besprechung und Einsichtnahme
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/16#abs-1 (1) Leistungsnachweise werden unverzüglich bewertet und besprochen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSO/16#abs-2 (2) Schriftliche und praktische Leistungsnachweise werden zur Einsichtnahme zurückgegeben oder in anderer geeigneter Weise zugänglich gemacht. Die Leistungsnachweise sind innerhalb einer Woche unverändert an die Schule zurückzugeben. In begründeten Fällen kann die Herausgabe von Leistungsnachweisen unterbleiben.