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§ 37 FSO (Sachsen) — Täuschungshandlung und Ordnungsverstöße

Schulordnung Fachschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Während der Abschlussprüfung gilt § 16 entsprechend.

(2) Wird während einer Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder besteht ein entsprechender Verdacht, ist dieser Sachverhalt zu protokollieren.

(3) In schweren Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausschließen. Die Entscheidung trifft bei einer schriftlichen Prüfung das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, im Übrigen das vorsitzende Mitglied des Fachausschusses. In der schriftlichen Prüfung sind die Aufsichtführenden, im Übrigen das vorsitzende Mitglied des Fachausschusses berechtigt, nicht zugelassene Hilfsmittel sicherzustellen.

(4) Bei Verdacht auf Vorliegen einer Täuschungshandlung setzt der Prüfling die Prüfung bis zur Entscheidung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses fort.

(5) Behindert ein Prüfling eine Prüfung so, dass es nicht möglich ist, diese ordnungsgemäß durchzuführen, ist die Prüfung abzubrechen. § 16 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Die Prüflinge sind vor Beginn der Abschlussprüfung über die vorstehenden Bestimmungen zu belehren.

(7) Stellt sich nach Aushändigung des Zeugnisses eine Täuschungshandlung heraus, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfungsentscheidung innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung aufheben und das Abschlusszeugnis einziehen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.