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FSO

§ 36 Versäumnis und Nachholung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/36#abs-1 (1) Versäumt ein Prüfling die Abschlussprüfung, einen Prüfungsteil oder eine Prüfung, wird dafür die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. Der Prüfling hat den Grund des Versäumnisses unverzüglich unter Vorlage entsprechender Nachweise dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Als ein wichtiger Grund gilt insbesondere eine Krankheit, die unverzüglich durch ärztliches Attest, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf, nachzuweisen ist. In Zweifelsfällen kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/36#abs-2 (2) Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor, kann der Prüfling die Abschlussprüfung, den betreffenden Prüfungsteil oder die jeweilige Prüfung nachholen. Dies geschieht in der Regel innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des folgenden Schulhalbjahres. Versäumt der Prüfling auch diese Nachprüfung aus einem wichtigen Grund, findet eine weitere Nachprüfung erst am Ende des Schuljahres statt. Die Pflicht zur Unterrichtsteilnahme besteht bis zur Nachprüfung fort. Auf Antrag kann die Schulleiterin oder der Schulleiter den Prüfling von der Teilnahme am Unterricht befreien.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/36#abs-3 (3) Hat sich ein Prüfling in Kenntnis von Umständen, die ein Versäumnis rechtfertigen würden, der Abschlussprüfung, einem Prüfungsteil oder einer Prüfung unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich. Letztere liegt insbesondere vor, wenn der Prüfling bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung die Prüffähigkeit nicht unverzüglich hat abklären lassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-20186--2023/36#abs-4 (4) Die Prüflinge sind vor Beginn der Abschlussprüfung über die vorstehenden Bestimmungen zu belehren.

§ 35 § 37