Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landeswahlordnung
LWO§ 9 Allgemeine Wahlbezirke
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/9#abs-1 (1) Gemeinden mit nicht mehr als 2 500 Einwohnerinnen und Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt. Die Gemeinde bestimmt, wie viele und welche Wahlbezirke zu bilden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/9#abs-2 (2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll erheblich mehr als 2 500 Einwohnerinnen und Einwohner umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/9#abs-3 (3) Die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften wie Übergangswohnheimen, Unterkünften der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei oder ähnlichen Einrichtungen sollen nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/9#abs-4 (4) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter kann kleine Gemeinden und Teile von Gemeinden, die von Wahlkreisgrenzen durchschnitten werden, mit benachbarten Gemeinden oder Gemeindeteilen desselben Wahlkreises zu einem Wahlbezirk vereinigen. Sie oder er bestimmt, welche Gemeinde die Wahl durchführt.