Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landeswahlordnung
LWO§ 8 Geldbußen
Stand: 27.08.2026
Geldbußen nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Wahlgesetzes fließen in die Kasse der Gemeinde, in der die betroffene Person in das Wählerverzeichnis einzutragen ist. Geldbußen nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Wahlgesetzes fließen in die Hauptkasse des Freistaates Sachsen.