Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landeswahlordnung

LWO

§ 10 Sonderwahlbezirke

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Erholungsheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, kann die Gemeinde Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für Wahlscheininhaber bilden. Mehrere Einrichtungen können zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefasst werden. Wird kein Sonderwahlbezirk gebildet, gilt § 6 entsprechend.

§ 9 § 11