Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landeswahlordnung

LWO

§ 72 Kommunalstatistiken

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Gemeinden mit einer Statistikstelle, die die Voraussetzungen von § 9 Absatz 1 des Sächsischen Statistikgesetzes erfüllt, können mit Zustimmung der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters außer in den für die Statistiken nach § 70 ausgewählten Wahlbezirken in weiteren Wahlbezirken für eigene statistische Zwecke repräsentative Wahlstatistiken durchführen. Der Auswahlsatz in einer Gemeinde darf 15 Prozent der in ihr gelegenen Wahlbezirke nicht überschreiten. § 70 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 sowie § 71 Absatz 3 gelten entsprechend.

§ 71 § 73