Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlordnung
LWO§ 71 Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses des Volksentscheids durch den Landeswahlausschuss
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/71#abs-1 (1) Der Landeswahlleiter prüft die Niederschriften der Abstimmungsausschüsse und stellt das endgültige Abstimmungsergebnis zusammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/71#abs-2 (2) Der Landeswahlausschuss stellt für das gesamte Staatsgebiet die Zahlen nach § 69 Abs. 6 und das Ergebnis des Volksentscheids nach Art. 79, Art. 86 oder Art. 88 Abs. 3 LWG fest. Der Landeswahlausschuss ist berechtigt, die Feststellungen der Wahlvorstände und der Abstimmungsausschüsse rechnerisch zu berichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/71#abs-3 (3) Im Anschluss an die Feststellungen macht der Landeswahlleiter das Abstimmungsergebnis mit den in Abs. 2 Satz 1 genannten Angaben bekannt.