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LWO

§ 9 Auslagenersatz und Erfrischungsgeld

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/9#abs-1 (1) Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Stimmbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung der Art. 5 und 6 Abs. 1 des Bayerischen Reisekostengesetzes; wenn sie außerhalb ihres Wohnorts tätig werden, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Bayerischen Reisekostengesetz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/9#abs-2 (2) Ein Erfrischungsgeld, das auf ein Tagegeld nach Abs. 1 anzurechnen ist, kann gewährt werden den Mitgliedern der Wahlausschüsse für die Teilnahme an einer nach § 4 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Tag der Abstimmung.

§ 8 § 10