Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlordnung
LWO§ 9 Auslagenersatz und Erfrischungsgeld
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/9#abs-1 (1) Beisitzer der Wahlausschüsse und Mitglieder der Wahlvorstände erhalten, wenn sie außerhalb ihres Stimmbezirks tätig werden, Ersatz ihrer notwendigen Fahrkosten in entsprechender Anwendung der Art. 5 und 6 Abs. 1 des Bayerischen Reisekostengesetzes; wenn sie außerhalb ihres Wohnorts tätig werden, erhalten sie außerdem Tage- und Übernachtungsgelder nach dem Bayerischen Reisekostengesetz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/9#abs-2 (2) Ein Erfrischungsgeld, das auf ein Tagegeld nach Abs. 1 anzurechnen ist, kann gewährt werden den Mitgliedern der Wahlausschüsse für die Teilnahme an einer nach § 4 einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Tag der Abstimmung.