Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landeswahlordnung

LWO

§ 73 Veröffentlichung der Ergebnisse

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Die Ergebnisse der Statistik nach § 70 können vom Statistischen Landesamt für die Landesebene veröffentlicht werden. Sie können dem Statistischen Bundesamt und den Gemeinden, die Statistiken nach § 72 durchführen, zu deren Ergänzung und zu zusammengefasster Veröffentlichung überlassen werden. Die Ergebnisse der Statistiken nach § 72 können von den Gemeinden für die Gemeindeebene veröffentlicht werden. Die Ergebnisse der einzelnen Wahlbezirke dürfen nicht veröffentlicht werden.

§ 72 § 74