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LWO

§ 37 Zulassung der Landeslisten

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/37#abs-1 (1) Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landeslisten mit den in § 35 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest. Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, fügt der Landeswahlausschuss einer Landesliste oder mehreren Landeslisten eine Unterscheidungsbezeichnung bei.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/37#abs-2 (2) Für das Verfahren gilt § 32 Absatz 1, 2, 4 und 5 Satz 1 entsprechend. Der Niederschrift sind die zugelassenen Landeslisten in der vom Landeswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.

§ 36 § 38