Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlordnung
LWO§ 32 Vorprüfung der Wahlkreisvorschläge durch den Wahlkreisleiter
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/32#abs-1 (1) Der Wahlkreisleiter vermerkt auf jedem Wahlkreisvorschlag den Tag, bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und übersendet dem Landeswahlleiter sofort eine Ausfertigung. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlkreisvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/32#abs-2 (2) Stellt der Landeswahlleiter fest, dass eine sich bewerbende Person in mehreren Wahlkreisvorschlägen benannt ist, so weist er die Wahlkreisleiter darauf hin.