Gesetze / Landesrecht Sachsen / Landeswahlordnung
LWO§ 38 Bekanntmachung der zugelassenen Landeslisten
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/38#abs-1 (1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter ordnet die zugelassenen Landeslisten in der durch § 29 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Sächsischen Wahlgesetzes bestimmten Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern und macht sie öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält für jede Landesliste die in § 35 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Angaben; statt des Geburtsdatums ist jedoch nur das Geburtsjahr der Bewerberinnen und Bewerber anzugeben. Statt der vollständigen Anschrift der Hauptwohnung wird nur der Wohnort und die Postleitzahl angegeben, es sei denn, die Bewerberin oder der Bewerber bestimmt in der Erklärung nach § 35 Absatz 3 Nummer 1, dass die Bekanntmachung die vollständige Anschrift enthalten soll. Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter nach, dass für sie oder ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist in der Bekanntmachung anstelle des Wohnortes und der Postleitzahl eine Erreichbarkeitsanschrift anzugeben; die Angabe eines Postfaches genügt nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/38#abs-2 (2) Gleichzeitig teilt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter den Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleitern die Reihenfolge der Landeslisten und die Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber mit.