Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlordnung
LWO§ 38 Abstimmungszeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/38#abs-1 (1) Die Abstimmungen dauern von 8 bis 18 Uhr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/38#abs-2 (2) Die Wahlkreisleiter können im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, einen früheren Beginn der Abstimmungszeit festsetzen.