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§ 24 Erteilung von Wahlscheinen, Ausgabe von Briefwahlunterlagen

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/24#abs-1 (1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge durch den Landes- und den Kreiswahlausschuss nach den §§ 26 und 28 des Sächsischen Wahlgesetze erteilt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/24#abs-2 (2) Der Wahlschein muss von der oder dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann anstelle der eigenhändigen Unterschrift der Name der oder des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/24#abs-3 (3) Dem Wahlschein sind beizufügen

1. ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises nach dem Muster der Anlage 17,

2. ein amtlicher Wahlumschlag nach dem Muster der Anlage 5,

3. ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 6, auf dem die vollständige Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat, und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind, und

4. ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der Anlage 7.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/24#abs-4 (4) Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden den Wahlberechtigten an deren Wohnanschrift zugesandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag nicht ergibt, dass sie an eine andere Anschrift gesandt oder abgeholt werden sollen. Wird die Versendung an eine andere Anschrift in einer Form nach § 23 Absatz 1 Satz 2 beantragt, gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift. Postsendungen sind von der Gemeinde freizumachen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/24#abs-5 (5) Holt die oder der Wahlberechtigte den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeinde ab, soll ihr oder ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden kann.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/24#abs-6 (6) An eine andere Person als die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn diese sich ausweisen kann und die Empfangsberechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweist. § 23 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Dies hat sie vor dem Empfang der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die Gemeinde kann ein Verzeichnis der Bevollmächtigten und der an sie ausgehändigten Wahlscheine führen. Sie ist befugt, hierzu die folgenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten:

1. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der bevollmächtigten Person,

2. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der oder des jeweils vertretenen Wahlberechtigten.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/24#abs-7 (7) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeinde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 22 Absatz 1 und die des § 22 Absatz 2 getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der die oder der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird oder der vorgesehene Wahlbezirk eingetragen. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 22 Absatz 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk die oder der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/24#abs-8 (8) Wird eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Die Gemeinde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name der oder des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheines aufzunehmen ist; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. In den Fällen des § 38 Absatz 4 des Sächsischen Wahlgesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme einer Wählerin oder eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/24#abs-9 (9) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses übersendet die Gemeinde der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter auf schnellstem Wege das Verzeichnis nach Absatz 8 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter übersendet die Verzeichnisse sowie Nachträge zu den Verzeichnissen oder eine Mitteilung, dass kein Wahlschein für ungültig erklärt worden ist, so rechtzeitig an alle Gemeinden des Wahlkreises, dass diese sie vor Beginn der Wahlhandlung an alle Wahlvorstände weiterleiten können. Ist der Landkreis mit der Durchführung der Briefwahl nach § 7 Absatz 3 des Sächsischen Wahlgesetzes betraut, erfolgt die Übersendung auch an den Landkreis.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19947--2023/24#abs-10 (10) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr oder ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absatz 8 Satz 1 und 2 sowie Absatz 9 gelten entsprechend.

§ 23 § 25