Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlordnung

LWO

§ 23 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheins

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/23#abs-1 (1) Der Wahlschein wird von der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis die stimmberechtigte Person eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/23#abs-2 (2) Der Wahlschein für die Landtagswahl wird nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Das Muster des Wahlscheins für den Volksentscheid bestimmt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.

§ 22 § 24