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LWO

§ 22 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/22#abs-1 (1) Eine stimmberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/22#abs-2 (2) Eine stimmberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn

1. sie nachweist, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist nach § 15 Abs. 1 oder die Einspruchsfrist nach § 19 Abs. 1 versäumt hat,

2. ihr Recht auf Teilnahme an der Abstimmung erst nach Ablauf der Fristen nach § 15 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 entstanden ist,

3. ihr Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.

§ 21 § 23