Gesetze / Landesrecht Bayern / Landeswahlordnung
LWO§ 22 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/22#abs-1 (1) Eine stimmberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LWO/22#abs-2 (2) Eine stimmberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn
1. sie nachweist, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist nach § 15 Abs. 1 oder die Einspruchsfrist nach § 19 Abs. 1 versäumt hat,
2. ihr Recht auf Teilnahme an der Abstimmung erst nach Ablauf der Fristen nach § 15 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 entstanden ist,
3. ihr Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.