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§ 6 BSO (Sachsen) — Berufliche Grundbildung

Schulordnung Berufsschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die einjährige berufliche Grundbildung (Berufsgrundbildungsjahr) umfasst die Ziele und Inhalte des ersten Ausbildungsjahres von anerkannten Ausbildungsberufen und richtet sich an Schülerinnen und Schüler, die bereits über einen allgemeinbildenden Schulabschluss verfügen, aber noch keinen Berufsausbildungsvertrag besitzen. Es wird in Klassen unterrichtet, die jeweils einem Berufsbereich zugeordnet sind.

(2) Das Berufsgrundbildungsjahr soll nicht wiederholt werden.

(3) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.