Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufsfachschule
BFSO§ 76 Nachweis der Teilnahme
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/76#abs-1 (1) Während der praktischen Ausbildung gelten fünf Arbeitstage als eine Woche. Ein Arbeitstag entspricht dabei einem Fünftel der Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigungsverhältnisses.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/76#abs-2 (2) Die erfolgreiche Teilnahme ist festzustellen, wenn
1. in allen Lernfeldern Noten gebildet werden konnten und
2. in keinem Lernfeld die Note ungenügend sowie in höchstens einem Lernfeld die Note mangelhaft erteilt wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/76#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 liegt eine erfolgreiche Teilnahme auch dann vor, wenn im Einzelfall das Fehlen einer Note durch einen wichtigen Grund im Sinne von § 33 Absatz 1 Satz 3 gerechtfertigt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/76#abs-4 (4) Absatz 2 gilt nicht für Berufsfachschulen für Pflegeberufe.