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BFSO

§ 77 Staatliche Prüfung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/77#abs-1 (1) Sofern in den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen des Bundes nichts anderes bestimmt ist, erarbeiten die Berufsfachschulen für jedes Lernfeld des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung zwei Aufsichtsarbeiten. Die Vorschläge für die Aufsichtsarbeiten bestehen aus einem Aufgabenteil und einem Lösungsteil und müssen den in den Lehrplänen festgelegten Zielen und Inhalten entsprechen. Sie sind dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung vorzulegen, sofern dieses nicht auf die Einhaltung der Frist verzichtet. Die Aufgaben für jedes Prüfungslernfeld werden vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses ausgewählt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/77#abs-2 (2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann sich die Prüfungsaufgaben für den mündlichen und den praktischen Teil der staatlichen Prüfung frühestens vier Wochen vor Beginn der Prüfung vorlegen lassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/77#abs-3 (3) Die Prüfungsaufgaben für den praktischen Teil der staatlichen Prüfung werden, sofern in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nichts anderes bestimmt ist, von der Schule festgelegt und in einem Arbeitsplan schriftlich festgehalten.

§ 76 § 78