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§ 76 BFSO (Sachsen) — Nachweis der Teilnahme

Schulordnung Berufsfachschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Während der praktischen Ausbildung gelten fünf Arbeitstage als eine Woche. Ein Arbeitstag entspricht dabei einem Fünftel der Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigungsverhältnisses.

(2) Die erfolgreiche Teilnahme ist festzustellen, wenn

1. in allen Lernfeldern Noten gebildet werden konnten und

2. in keinem Lernfeld die Note ungenügend sowie in höchstens einem Lernfeld die Note mangelhaft erteilt wurde.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 liegt eine erfolgreiche Teilnahme auch dann vor, wenn im Einzelfall das Fehlen einer Note durch einen wichtigen Grund im Sinne von § 33 Absatz 1 Satz 3 gerechtfertigt ist.

(4) Absatz 2 gilt nicht für Berufsfachschulen für Pflegeberufe.