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§ 69 BFSO (Sachsen) — Zeugnisnote für die praktische Ausbildung

Schulordnung Berufsfachschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zeugnisnote für die praktische Ausbildung setzt sich aus der Vornote für die praktische Ausbildung und der Prüfungsnote für die praktische Prüfung zusammen.

(2) Die Vornote wird gebildet aus den

1. Noten der Leistungsnachweise gemäß § 64 und

2. Jahresnoten gemäß § 12 Absatz 5 Satz 2 mit doppelter Gewichtung.

(3) Die Vornote und die Note der praktischen Prüfung sind gleichwertig. Ist bei der Bildung des arithmetischen Mittels die erste Nachkommastelle mit der Ziffer 5 besetzt, wird abgerundet, wenn die Note der praktischen Prüfung die bessere Note ist.