Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufsfachschule
BFSO§ 65 Zulassung zur Abschlussprüfung
Stand: 27.08.2026
Ergänzend zu den Anforderungen gemäß § 27 Absatz 2 Satz 2 wird zur Abschlussprüfung nur zugelassen, wer an der praktischen Ausbildung im Umfang von mindestens 80 Prozent der in der Stundentafel ausgewiesenen Ausbildungszeit teilgenommen hat oder dies bis zum Ende der Ausbildung noch erreichen kann.