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BFSO

§ 66 Schriftliche Prüfung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind Prüfungsaufgaben aus den Lernfeldern

1. An der Gestaltung von Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsprozessen mitwirken mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten,

2. Die Pflege von Menschen in Gesundheit und Krankheit unterstützen mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten und

3. Soziale Beziehungen aufbauen und mitgestalten mit einer Bearbeitungsdauer von 120 Minuten.

§ 65 § 67