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§ 65 BFSO (Sachsen) — Zulassung zur Abschlussprüfung

Schulordnung Berufsfachschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ergänzend zu den Anforderungen gemäß § 27 Absatz 2 Satz 2 wird zur Abschlussprüfung nur zugelassen, wer an der praktischen Ausbildung im Umfang von mindestens 80 Prozent der in der Stundentafel ausgewiesenen Ausbildungszeit teilgenommen hat oder dies bis zum Ende der Ausbildung noch erreichen kann.