Gesetze / Landesrecht Bayern / Berufsfachschulordnung
BFSO§ 27 Verbot des Wiederholens
Stand: 25.08.2026
Ist das Wiederholen nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer nach Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG und § 12 nicht zulässig, so wird dies im Jahreszeugnis vermerkt.