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BFSO§ 60 Schulfremdenprüfung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/60#abs-1 (1) Die Prüfung wird gemäß den §§ 58 und 59 durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/60#abs-2 (2) Gegenstand weiterer schriftlicher Prüfungen sind Prüfungsaufgaben aus den Lernfeldern
1. Eigene Arbeit strukturieren und organisieren mit einer Bearbeitungsdauer von 45 Minuten und
2. Pflegehandeln an Qualitätskriterien, rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ausrichten mit einer Bearbeitungsdauer von 45 Minuten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/60#abs-3 (3) Es findet eine mündliche Prüfung als Einzelprüfung gemäß § 29 Absatz 2 Satz 1 statt. Gegenstand dieser mündlichen Prüfung sind Prüfungsaufgaben aus den Lernfeldern
1. Situationsgerecht kommunizieren,
2. Gesundheit erhalten und fördern sowie
3. Lebensraum und Lebenszeit gestalten.
Darüber hinaus werden gemäß § 29 Absatz 2 weitere mündliche Prüfungen in den Fächern des berufsübergreifenden Bereichs der Stundentafel mit Ausnahme der Fächer Sport, Ethik, Evangelische Religion oder Katholische Religion durchgeführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/60#abs-4 (4) Gegenstand einer weiteren praktischen Prüfung sind Prüfungsaufgaben aus dem Lernfeld In akuten Notfällen adäquat handeln mit einer Prüfungsdauer von 15 Minuten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/60#abs-5 (5) Verfügt der Prüfling bereits über einen Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss, soll die in dem abschlussnachweisenden Zeugnis enthaltene Zeugnisnote übernommen werden, wenn sie
1. für ein Fach erteilt wurde, das dem berufsübergreifenden Fach der Stundentafel entspricht, und
2. nicht schlechter als ausreichend ist.
Wird eine Zeugnisnote übernommen, entfällt jeweils die mündliche Prüfung gemäß Absatz 3 Satz 3 in diesem berufsübergreifenden Fach der Stundentafel.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/60#abs-6 (6) Die Schulfremdenprüfung ist bestanden, wenn ergänzend zu § 42 Absatz 2 die Zeugnisnote für die praktische Prüfung nicht schlechter als ausreichend ist.