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BFSO

§ 59 Praktische Prüfung und Prüfungsnote

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/59#abs-1 (1) Gegenstand der praktischen Prüfung ist eine komplexe Pflegehandlung, die sich an der individuellen Bedürfnislage der pflegebedürftigen Person ausrichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/59#abs-2 (2) Die praktische Prüfung findet am Ende der zweiten Klassenstufe in einer der Einrichtungen der praktischen Ausbildung gemäß § 55 Absatz 1 statt und umfasst die Pflege und Betreuung von höchstens zwei pflegebedürftigen Personen. Sie soll insgesamt bis zu 105 Minuten dauern, wobei unabhängig von der Anzahl der pflegebedürftigen Personen in der Prüfung in der Regel 15 Minuten auf das Erkennen der aktuellen Bedürfnislage der pflegebedürftigen Person und 15 Minuten auf das Reflexionsgespräch entfallen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/59#abs-3 (3) Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 2 setzt sich der Fachausschuss für die praktische Prüfung aus der prüfenden und einer weiteren protokollführenden Fachlehrkraft ohne Stimmrecht zusammen. Die prüfende Fachlehrkraft soll die Schülerin oder den Schüler während der praktischen Ausbildung fachlich begleitet haben. Die Auswahl der pflegebedürftigen Personen erfolgt durch den Fachausschuss auf Vorschlag der Pflegedienstleistung und setzt das Einverständnis der betroffenen pflegebedürftigen Person voraus. Die Fachkraft der Praxiseinrichtung kann an der Prüfung teilnehmen, darf am Bewertungsvorgang jedoch nicht mitwirken.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/59#abs-4 (4) Die Zeugnisnote für die praktische Ausbildung setzt sich aus der Vornote für die praktische Ausbildung und der Prüfungsnote für die praktische Prüfung zusammen. Die Vornote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. Ist bei der Bildung des arithmetischen Mittels die erste Nachkommastelle mit der Ziffer 5 besetzt, wird abgerundet, wenn die Prüfungsnote die bessere Note ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/59#abs-5 (5) Kann die praktische Ausbildung auf Grund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht in vollem Umfang in der Praxiseinrichtung stattfinden, findet die praktische Prüfung in der Berufsfachschule statt. Sie umfasst abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die Bearbeitung einer praktischen Aufgabe und ein Prüfungsgespräch. Die praktische Prüfung soll 105 Minuten dauern, wobei 15 Minuten auf das Prüfungsgespräch entfallen. Gegenstand der praktischen Prüfung sind Handlungssituationen aus dem Lernfeld Pflegesituationen erkennen und bei Pflegemaßnahmen mitwirken, die sich auf die Pflege und Betreuung von höchstens zwei fiktiven pflegebedürftigen Personen beziehen und Merkmale realer Pflegesituationen enthalten. Die Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler während der praktischen Ausbildung überwiegend fachlich begleitet und angeleitet hat, muss Mitglied des Fachausschusses sein.

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