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BFSO

§ 57 Zulassung zur Abschlussprüfung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/57#abs-1 (1) Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß § 27 Absatz 2 Satz 2 wird zur Abschlussprüfung nur zugelassen, wer

1. für die praktische Ausbildung keine schlechtere Vornote als ausreichend erhalten hat und

2. die praktische Ausbildung im Umfang von mindestens 80 Prozent der in der Stundentafel ausgewiesenen Ausbildungszeit absolviert hat oder dies bis zum Ende der Ausbildung noch erreichen kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/57#abs-2 (2) Die Vornote für die praktische Ausbildung wird aus den Einschätzungen und Leistungsnachweisen gemäß § 12 Absatz 5 gebildet. Dabei geht jeder während der praktischen Ausbildung erbrachte Leistungsnachweis entsprechend seiner Gewichtung in die Vornote ein, ohne dass zuvor ein arithmetisches Mittel gebildet wird. Die Jahresnote gemäß § 12 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberücksichtigt.

§ 56 § 58