Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufsfachschule

BFSO

§ 56 Aufnahmevoraussetzungen und -verfahren

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/56#abs-1 (1) Voraussetzungen für die Aufnahme sind

1. der Hauptschulabschluss oder ein gleichwertiger Bildungsabschluss und

2. ein Nachweis über die gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufes, der im Zeitpunkt des Aufnahmeantrags nicht älter als drei Monate sein darf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/56#abs-2 (2) Vor Beginn der Ausbildung hat die Schule mit Einrichtungen der praktischen Ausbildung gemäß § 55 Absatz 1 jeweils eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen, welche mindestens enthalten muss

1. die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze,

2. die Dauer des jeweiligen Ausbildungsabschnittes,

3. die Einsatzschwerpunkte und

4. die zu vermittelnden Ausbildungsinhalte.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/56#abs-3 (3) Für Bewerberinnen und Bewerber mit einem Realschulabschluss oder mit einem gleichwertigen mittleren Schulabschluss kann auf ihren oder bei Minderjährigen auf Antrag der Eltern die Ausbildung um bis zu eine Klassenstufe verkürzt werden. Diese Entscheidung ergeht auf der Grundlage eines Eignungsgesprächs, das die Schulleiterin oder der Schulleiter gemeinsam mit einer im berufsbezogenen Bereich unterrichtenden Lehrkraft führt. Das Eignungsgespräch, in dem ein grundlegendes Verständnis zum pflegerischen Handeln nachzuweisen ist, orientiert sich an den Inhalten der Lernfelder aus dem berufsbezogenen Bereich der Stundentafel. Es soll 20 Minuten dauern. Die Entscheidung ergeht einstimmig. Das Eignungsgespräch ist zu protokollieren.

§ 55 § 57