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BFSO

§ 58 Schriftliche Prüfung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind Prüfungsaufgaben aus den Lernfeldern

1. Pflegesituationen erkennen und bei Pflegemaßnahmen mitwirken mit einer Bearbeitungsdauer von 90 Minuten und

2. Berufliches Selbstverständnis entwickeln und berufliche Anforderungen bewältigen mit einer Bearbeitungsdauer von 90 Minuten.

§ 57 § 59