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BFSO§ 42 Prüfungsergebnisse, Zeugnisnoten und Bestehen der Schulfremdenprüfung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/42#abs-1 (1) Die Zeugnisnoten ergeben sich aus den in der Schulfremdenprüfung erbrachten Leistungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/42#abs-2 (2) Auf Grund der Zeugnisnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Schulfremdenprüfung. Diese ist unter folgenden Voraussetzungen bestanden:
1. in keinem der Prüfungslernfelder gemäß § 41 Absatz 1 wurde eine schlechtere Zeugnisnote als ausreichend erteilt,
2. in den übrigen Prüfungslernfeldern wurde höchstens einmal die Zeugnisnote mangelhaft und keinmal die Note ungenügend erteilt und
3. die Zeugnisnote für die praktische Ausbildung ist nicht schlechter als ausreichend.