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BFSO

§ 41 Prüfungslernfelder der Schulfremdenprüfung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/41#abs-1 (1) Die Schulfremdenprüfung in den Bildungsgängen gemäß § 44 umfasst alle Lernfelder, die in diesen Bildungsgängen Gegenstand der Abschlussprüfung für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen Schulen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/41#abs-2 (2) In den nicht von Absatz 1 umfassten Lernfeldern finden Prüfungen nach Maßgabe der besonderen Vorschriften gemäß Teil 2 Abschnitt 1 statt.

§ 40 § 42