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BFSO

§ 43 Teilwiederholung und Wiederholung der Schulfremdenprüfung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/43#abs-1 (1) Wer bei der Festsetzung der Zeugnisnoten einmal die Note ungenügend oder höchstens zweimal die Note mangelhaft und im Übrigen keine schlechtere Zeugnisnote als ausreichend erhalten hat, kann jeweils die schlechter als mit ausreichend bewertete Prüfung innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des folgenden Schul- oder Schulhalbjahres wiederholen. Die Teilwiederholung ist beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu beantragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/43#abs-2 (2) Die Schulfremdenprüfung kann einmal wiederholt werden, wenn die Teilwiederholung nicht beantragt oder diese ohne Erfolg abgeschlossen wurde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/43#abs-3 (3) Wer zweimal erfolglos an der Schulfremdenprüfung in demselben Bildungsgang teilgenommen hat, hat die Ausbildung endgültig nicht bestanden.

§ 42 § 44