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BFSO

§ 41 Praktische Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Aufgaben für die praktische Prüfung werden vom Unterausschuss gestellt. Abweichend von § 30 Abs. 3 können für die praktische Prüfung an den Berufsfachschulen für Kinder- und Sozialpflege in den Fächern Sozialpädagogische Praxis und Sozialpflegerische Praxis als Prüferinnen und Prüfer in die Unterausschüsse auch andere geeignete Personen berufen werden. Das vorsitzende Mitglied des Unterausschusses muss Mitglied des Prüfungsausschusses sein.

§ 40 § 42