Gesetze / Landesrecht Bayern / Berufsfachschulordnung
BFSO§ 30 Besetzung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/30#abs-1 (1) Mitglieder des Prüfungsausschusses sind die Lehrkräfte, die in der Abschlussklasse Unterricht in den Pflichtfächern erteilt haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/30#abs-2 (2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte oder andere geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/30#abs-3 (3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet für die mündliche und für die praktische Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Unterausschüsse mit zwei Prüferinnen oder Prüfern, von denen es eine oder einen zum vorsitzenden Mitglied des Unterausschusses bestimmt.