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BFSO

§ 37 Mittlerer Schulabschluss

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/37#abs-1 (1) Der mittlere Schulabschluss wird Schülerinnen und Schüler, die noch keinen Realschulabschluss erworben haben, auf der Grundlage eines qualifizierenden Hauptschulabschlusses, eines Hauptschulabschlusses oder eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses zuerkannt, wenn das Abschlusszeugnis der Berufsfachschule einen Gesamtnotendurchschnitt von mindestens 3,0 aufweist und ein Fremdsprachenunterricht von mindestens 5 Jahren oder Fremdsprachenkenntnisse auf dem Sprachniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/37#abs-2 (2) An den Berufsfachschulen gemäß Teil 2 Abschnitt 2 enthält das Abschlusszeugnis eine Gesamtnote für jedes Lernfeld und für die praktische Ausbildung. Die Gesamtnote wird aus sämtlichen während der Ausbildung in dem jeweiligen Lernfeld oder in der praktischen Ausbildung erbrachten Leistungsnachweisen gebildet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/37#abs-3 (3) Der Gesamtnotendurchschnitt des Abschlusszeugnisses der Berufsfachschule ist das arithmetische Mittel aus allen Zeugnisnoten oder, im Fall von Absatz 2, der im Zeugnis enthaltenen Gesamtnoten. Der Gesamtnotendurchschnitt ist mit einer Stelle nach dem Komma ohne Rundung anzugeben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/37#abs-4 (4) An den Berufsfachschulen gemäß Teil 2 Abschnitt 1 wird der mittlere Schulabschluss gemeinsam mit dem Berufsabschluss auf dem Abschlusszeugnis der Berufsfachschule zuerkannt. An den sonstigen Berufsfachschulen gemäß Teil 2 erfolgt die Zuerkennung des mittleren Schulabschlusses auf einem gesonderten Zeugnis. Dabei sind der Berufsabschluss und die auf die Fremdsprachenkenntnisse bezogenen Voraussetzungen gemäß Absatz 1 gegenüber der Berufsfachschule nachzuweisen.

§ 36 § 38