Gesetze / Landesrecht Bayern / Berufsfachschulordnung

BFSO

§ 1 Geltungsbereich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/1#abs-1 (1) Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Berufsfachschulen und die staatlich anerkannten Ersatzschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Schule der folgenden Ausbildungsrichtungen:

1. Ernährung und Versorgung,

2. Kinderpflege,

3. Sozialpflege,

4. Assistentinnen und Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement,

5. technische Assistentinnen und Assistenten für Informatik und

6. Fremdsprachenberufe:

a) Fremdsprachenkorrespondentinnen und Fremdsprachenkorrespondenten,

b) Euro-Korrespondentinnen und Euro-Korrespondenten.

Berufsfachschulen für Fremdsprachenberufe können neben der Ausbildungsrichtung nach Satz 1 Nr. 6 Buchst. a auch die Ausbildungsrichtung nach Satz 1 Nr. 6 Buchst. b anbieten. Im Übrigen können Berufsfachschulen nur eine der Ausbildungsrichtungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 anbieten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/1#abs-2 (2) Diese Schulordnung gilt für öffentliche Berufsfachschulen anderer Ausbildungsrichtungen entsprechend, ausgenommen die Berufsfachschulen des Gesundheitswesens, soweit keine speziellen Regelungen vorhanden sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO/1#abs-3 (3) Für staatlich genehmigte und staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 sowie Art. 93 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), für Letztere darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.

§ 2