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BFSO§ 32 Zeugnis- und Prüfungsnoten sowie Bestehen der Ausbildung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/32#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss setzt für jedes Prüfungslernfeld die Prüfungsnoten sowie nach Beendigung der Abschlussprüfung die Zeugnisnoten fest und entscheidet über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/32#abs-2 (2) In den Lernfeldern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, ist die Vornote gemäß § 27 Absatz 1 Satz 2 die Zeugnisnote.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/32#abs-3 (3) In den Prüfungslernfeldern wird die Zeugnisnote als arithmetisches Mittel aus der Vornote gemäß § 27 Absatz 1 Satz 2 und der Prüfungsnote gebildet. Ist die erste Nachkommastelle des arithmetischen Mittels mit der Ziffer 5 besetzt, wird abgerundet, wenn die Prüfungsnote die bessere Note ist. Wurde eine zusätzliche mündliche Prüfung gemäß § 30 durchgeführt und ist die Note der zusätzlichen mündlichen Prüfung besser als die Prüfungsnote, wird ebenfalls abgerundet. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Bildung der Zeugnisnote für die praktische Ausbildung entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/32#abs-4 (4) Die Ausbildung ist mit Erfolg abgeschlossen, wenn
1. in keinem Prüfungslernfeld eine schlechtere Zeugnisnote als ausreichend erteilt wurde,
2. in den Lernfeldern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, keinmal die Note ungenügend und höchstens einmal die Zeugnisnote mangelhaft erteilt wurde, und
3. die Zeugnisnote für die praktische Ausbildung nicht schlechter als ausreichend ist und die praktische Ausbildung im Umfang von mindestens 80 Prozent der jeweils in der Stundentafel vorgesehenen Gesamtstunden absolviert wurde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/32#abs-5 (5) Das Gesamtergebnis der Ausbildung lautet bestanden oder nicht bestanden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/32#abs-6 (6) Kann die praktische Ausbildung auf Grund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht in vollem Umfang in der Praxiseinrichtung stattfinden, ist abweichend von Absatz 3 die Prüfungsnote für die praktische Prüfung die Zeugnisnote. Abweichend von Absatz 4 Nummer 3 ist die Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen, wenn die Schülerin oder der Schüler die praktische Ausbildung gemäß der jeweils geltenden Stundentafel bis zum Ende der Ausbildungszeit absolvieren kann. § 69 findet keine Anwendung.