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BFSO

§ 31 Praktische Prüfung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/31#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss legt die Prüfungsaufgaben für die praktische Prüfung und die Einzelheiten der Aufsichtsführung fest. Aus der Aufgabenstellung muss sich ergeben, ob die praktische Prüfung

1. die Ausführung einer komplexen beruflichen Handlung,

2. eine Übergabe des Ergebnisses in schriftlicher Form,

3. eine Präsentation des Ergebnisses vor dem Fachausschuss,

4. ein Fachgespräch mit dem Fachausschuss oder

5. eine Kombination aus den in den Nummern 1 bis 4 genannten Aufgabenstellungen zum Gegenstand hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/31#abs-2 (2) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling unverzüglich nach der Prüfung mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/31#abs-3 (3) § 29 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 30 § 32