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BFSO§ 30 Zusätzliche mündliche Prüfung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/30#abs-1 (1) Ein Prüfling kann auf schriftlichen Antrag einmal in einem Prüfungslernfeld zusätzlich mündlich geprüft werden, wenn bei der Ermittlung der Zeugnisnote auf Grund der schriftlichen Prüfungsnote aufzurunden wäre. Der Antrag ist spätestens am dritten Werktag nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/30#abs-2 (2) Der Termin für die zusätzliche mündliche Prüfung wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses spätestens drei Werktage vor Beginn der Prüfung dem Prüfling bekannt gegeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/30#abs-3 (3) Die zusätzliche mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert in der Regel 15 Minuten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/30#abs-4 (4) § 29 Absatz 4 gilt entsprechend.