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BFSO

§ 29 Mündliche Prüfung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/29#abs-1 (1) Der Fachausschuss legt die Prüfungsaufgaben und soweit erforderlich die Vorbereitungszeit für die mündliche Prüfung fest. Gegenstand der Prüfungsaufgaben sind in der Regel berufliche Handlungssituationen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/29#abs-2 (2) Die Einzelprüfung dauert in der Regel 15 Minuten. Eine Gruppenprüfung ist mit bis zu drei Prüflingen zulässig. Wird die Prüfung als Gruppenprüfung durchgeführt, verlängert sich die Prüfungszeit um fünf Minuten für jeden weiteren Prüfling. Die Leistung jedes Prüflings ist einzeln zu bewerten. Das Ergebnis ist dem Prüfling unmittelbar nach der Prüfung mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/29#abs-3 (3) An der mündlichen Prüfung, einschließlich der Beratung, Festsetzung und Mitteilung des Ergebnisses, können als Zuhörende Bedienstete der Schulaufsichtsbehörden teilnehmen. Bei berechtigtem dienstlichen oder wissenschaftlichen Interesse ist die Teilnahme anderer Personen an der mündlichen Prüfung mit Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses zulässig. Die Teilnahme von mehr als zwei Zuhörenden bedarf des Einverständnisses des Prüflings.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/29#abs-4 (4) Zur mündlichen Prüfung wird ein Prüfling nicht zugelassen, wenn auf Grund der Vornoten und der bisher in der Abschlussprüfung erbrachten Leistungen feststeht, dass ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung nicht möglich ist. Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.

§ 28 § 30