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BFSO

§ 28 Schriftliche Prüfung

Stand: 27.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/28#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus Aufsichtsarbeiten. Eine Aufsichtsarbeit besteht aus lernfeldbezogenen Prüfungsaufgaben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/28#abs-2 (2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses beauftragt zwei, dem Prüfungsausschuss angehörende Lehrkräfte, mit der Erst- und Zweitkorrektur der jeweiligen Aufsichtsarbeit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/28#abs-3 (3) Können sich die beiden mit der Erst- und Zweitkorrektur beauftragten Lehrkräfte nach Abschluss ihrer Korrekturen nicht auf eine Prüfungsnote einigen, legt im Auftrag des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses eine weitere dem Prüfungsausschuss angehörende Fachlehrkraft die Prüfungsnote im Rahmen der beiden vorgeschlagenen Prüfungsnoten fest.

§ 27 § 29