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§ 28 BFSO (Sachsen) — Schriftliche Prüfung

Schulordnung Berufsfachschule

Landesrecht Sachsen

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus Aufsichtsarbeiten. Eine Aufsichtsarbeit besteht aus lernfeldbezogenen Prüfungsaufgaben.

(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses beauftragt zwei, dem Prüfungsausschuss angehörende Lehrkräfte, mit der Erst- und Zweitkorrektur der jeweiligen Aufsichtsarbeit.

(3) Können sich die beiden mit der Erst- und Zweitkorrektur beauftragten Lehrkräfte nach Abschluss ihrer Korrekturen nicht auf eine Prüfungsnote einigen, legt im Auftrag des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses eine weitere dem Prüfungsausschuss angehörende Fachlehrkraft die Prüfungsnote im Rahmen der beiden vorgeschlagenen Prüfungsnoten fest.