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BFSO§ 27 Festsetzung der Vornote und Zulassung
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/27#abs-1 (1) Vor Beginn der Abschlussprüfung ermittelt der Prüfungsausschuss die Vornoten für jedes Lernfeld der Stundentafel. Die Vornote ist die Gesamtnote für das jeweilige Lernfeld. Die Vornoten werden den Schülerinnen und Schülern mindestens drei Werktage vor Beginn der Abschlussprüfung mitgeteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/27#abs-2 (2) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. Eine Schülerin oder ein Schüler wird zur Abschlussprüfung nicht zugelassen, wenn
1. in einem Lernfeld die Vornote ungenügend oder in mehr als einem Lernfeld die Vornote mangelhaft erteilt wurde oder
2. auf Grund einer nicht ausreichenden Anzahl von Leistungsnachweisen in der letzten Klassenstufe in einem Lernfeld keine Jahresnote gebildet werden konnte.
Wer die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, erhält hierüber einen schriftlichen Bescheid unter Angabe der Gründe. Bei Minderjährigen ergeht der Bescheid an die Eltern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/27#abs-3 (3) Mit der Nichtzulassung gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden.