Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufsfachschule
BFSO§ 108 Übergangsvorschriften
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/108#abs-1 (1) Genehmigungen sowie Anerkennungen von Ersatzschulen gelten als erteilt und fortbestehend
1. für die Berufsfachschule für Krankenpflegehilfe als für die Berufsfachschule für Pflegehilfe,
2. für die Berufsfachschule für Rettungsassistenten als für die Berufsfachschule für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter,
3. für die Berufsfachschule für Altenpflege und die Berufsfachschule für Krankenpflege mit der Ausbildung zur
a)
Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger sowie
b)
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
als für die Berufsfachschule für Pflegeberufe,
4. für die Berufsfachschule für medizinisch-technische Assistenz mit der Ausbildung
a)
zur Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentin oder zum Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten,
b)
zur Medizinisch-technischen Radiologieassistentin oder zum Medizinisch-technischen Radiologieassistenten,
c)
zur Medizinisch-technischen Assistentin für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik und
d)
zur Veterinärmedizinisch-technischen Assistentin oder zum Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten
als für die Berufsfachschule für Medizinische Technologie,
5. für die Ausbildung zum Altenpfleger gemäß den §§ 46 bis 52 und 54 der Schulordnung Fachschule vom 9. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 36) als für die Ausbildung zum Altenpfleger gemäß § 73 der Schulordnung Berufsfachschule vom 13. August 2014 (SächsGVBl. S. 461, 463) in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/108#abs-2 (2) Für Schülerinnen und Schüler, die sich in einer Ausbildung an einer Berufsfachschule gemäß § 44 befinden oder Bewerberinnen und Bewerber, die vor dem 16. November 2022 zur Abschlussprüfung für Schulfremde zugelassen wurden, findet die Schulordnung Berufsfachschule vom 21. Februar 2020 (SächsGVBl. S. 50), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2021 (SächsGVBl. S. 1281) geändert worden ist, bis zum Ende ihrer Ausbildung Anwendung. Satz 2 gilt für Teilnehmende an der Schulfremdenprüfung längstens bis zum 31. Juli 2025.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/108#abs-3 (3) Für Schülerinnen, Schüler und Schulfremde, die sich vor dem 1. August 2024 in einer Ausbildung an einer Berufsfachschule gemäß Teil 2 Abschnitt 1 befinden oder zur Schulfremdenprüfung zugelassen wurden, gilt die Schulordnung Berufsfachschule vom 24. Oktober 2022 (SächsGVBl. S. 547), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2022 (SächsGVBl. S. 547) geändert worden ist, bis zum Ende ihrer Ausbildung fort, für Schulfremde jedoch längstens bis zum 31. Juli 2027. § 43 findet Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/108#abs-4 (4) Absatz 5 Satz 1 gilt für Schülerinnen und Schüler, die sich in der Ausbildung in einer Berufsfachschule für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe befinden, entsprechend. Die Ausbildung ist längstens möglich
1. an einer Berufsfachschule für Alten- oder Krankenpflege bis zum 31. Dezember 2024,
2. an einer Berufsfachschule für Hebammen und Entbindungspfleger bis zum 31. Dezember 2027 und
3. an einer Berufsfachschule für Medizinisch-technische Assistenz bis zum 31. Dezember 2026.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/108#abs-5 (5) Eine Aufnahme ist nach dem 31. Dezember 2022 nicht mehr zulässig an Berufsfachschulen für
1. Hebammen und Entbindungspfleger und
2. Medizinisch-technische Assistenz.
Genehmigungen und Anerkennungen gemäß den §§ 4 und 8 des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft gelten für die Berufsfachschulen gemäß Satz 1 Nummer 2 fort, soweit in diesem Bildungsgang unterrichtet wird. Sie erlöschen spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2027.