Gesetze / Landesrecht Sachsen / Schulordnung Berufsfachschule
BFSO§ 103 Anzuwendende Vorschriften
Stand: 27.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/103#abs-1 (1) Teil 1 Abschnitt 7 und 9 gilt nicht für die Berufsfachschulen nach diesem Abschnitt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/sn-19746--2022/103#abs-2 (2) Sofern für diese Berufsfachschulen keine Regelungen getroffen sind, ist die Schulordnung Berufsschule vom 14. März 2023 (SächsGVBl. S. 92), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden.