(1) Teil 1 Abschnitt 7 und 9 gilt nicht für die Berufsfachschulen nach diesem Abschnitt.
(2) Sofern für diese Berufsfachschulen keine Regelungen getroffen sind, ist die Schulordnung Berufsschule vom 14. März 2023 (SächsGVBl. S. 92), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 783) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden.